Art. 492 Zivilgesetzbuch (ZGB)

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Art. 492

1 Der Nacherbe erwirbt die Erbschaft des Erblassers, wenn er den für die Ausliefe­rung bestimmten Zeitpunkt erlebt hat.

2 Erlebt er diesen Zeitpunkt nicht, so verbleibt die Erbschaft, wenn der Erblasser nicht anders verfügt hat, dem Vorerben.

3 Erlebt der Vorerbe den Tod des Erblassers nicht, oder ist er erb­unwürdig, oder schlägt er die Erbschaft aus, so fällt sie an den Nach­erben.

V. Urteils­unfähige Nachkommen >
Dieser Gesetzesartikel ist am in Kraft getreten. Wir sind stets bemüht, die Artikel aktuell zu halten. Es besteht jedoch kein Anspruch auf Aktualität.
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