Art. 477 Zivilgesetzbuch (ZGB)

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Art. 477

Der Erblasser ist befugt, durch Verfügung von Todes wegen einem Erben den Pflichtteil zu entziehen:

1.489
wenn der Erbe gegen den Erblasser oder gegen eine diesem nahe verbundene Person eine schwere Straftat begangen hat;
2.
wenn er gegenüber dem Erblasser oder einem von dessen Ange­hörigen die ihm obliegenden familienrechtlichen Pflich­ten schwer verletzt hat.

489 Fassung gemäss Ziff. I 4 des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 1118; BBl 1996 I 1).

II. Wirkung >
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