Art. 474 Zivilgesetzbuch (ZGB)

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Art. 474

1 Der verfügbare Teil berechnet sich nach dem Stande des Vermö­gens zur Zeit des Todes des Erblassers.

2 Bei der Berechnung sind die Schulden des Erblassers, die Auslagen für das Be­gräbnis, für die Siegelung und Inventaraufnahme sowie die Ansprüche der Hausge­nossen auf Unterhalt während eines Mo­nats von der Erbschaft abzuziehen.

2. Zuwendungen unter Lebenden >
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