Art. 471 Zivilgesetzbuch (ZGB)

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Art. 471

485

Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbanspruchs.

485 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Dez. 2020 (Erbrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2021 312; BBl 2018 5813).

III. Verlust des Pflichtteils­anspruchs im Scheidungs­verfahren >
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