Art. 467 Zivilgesetzbuch (ZGB)

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Art. 467

Wer urteilsfähig ist und das 18. Altersjahr zurückgelegt hat, ist be­fugt, unter Beob­achtung der gesetzlichen Schranken und Formen über sein Vermögen letztwillig zu verfügen.

B. Erbvertrag >
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