Art. 46 Zivilgesetzbuch (ZGB)

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Art. 46

1 Wer durch die im Zivilstandswesen tätigen Personen in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Schadenersatz und, wo die Schwere der Verletzung es rechtfertigt, auf Genugtuung.

2 Haftbar ist der Kanton; er kann auf die Personen, welche die Verlet­zung absichtlich oder grobfahrlässig verursacht haben, Rückgriff neh­men.

3 Auf Personen, die vom Bund angestellt sind, findet das Verantwort­lichkeitsgesetz vom 14. März 195873 Anwendung.

73 SR 170.32

III. Disziplinar­massnahmen >
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