Art. 459 Zivilgesetzbuch (ZGB)

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Art. 459

1 Hinterlässt der Erblasser weder Nachkommen noch Erben des el­ter­lichen Stammes, so gelangt die Erbschaft an den Stamm der Gross­eltern.

2 Überleben die Grosseltern der väterlichen und die der mütterlichen Seite den Erblasser, so erben sie auf jeder Seite zu gleichen Teilen.

3 An die Stelle eines vorverstorbenen Grossvaters oder einer vorver­storbenen Grossmutter treten ihre Nachkommen, und zwar in allen Graden nach Stämmen.

4 Ist der Grossvater oder die Grossmutter auf der väterlichen oder der mütterlichen Seite vorverstorben, und fehlt es auch an Nachkommen des Vorverstorbenen, so fällt die ganze Hälfte an die vorhandenen Erben der gleichen Seite.

5 Fehlt es an Erben der väterlichen oder der mütterlichen Seite, so fällt die ganze Erbschaft an die Erben der andern Seite.

IV. Umfang der Erbberechtigung >
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