Art. 450 Zivilgesetzbuch (ZGB)

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Art. 450

1 Gegen Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde kann Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden.

2 Zur Beschwerde befugt sind:

1.
die am Verfahren beteiligten Personen;
2.
die der betroffenen Person nahestehenden Personen;
3.
Personen, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben.

3 Die Beschwerde ist beim Gericht schriftlich und begründet einzu­reichen.

B. Beschwerdegründe >
Dieser Gesetzesartikel ist am in Kraft getreten. Wir sind stets bemüht, die Artikel aktuell zu halten. Es besteht jedoch kein Anspruch auf Aktualität.
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