Art. 45 Zivilgesetzbuch (ZGB)

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Art. 45

1 Jeder Kanton bestellt die Aufsichtsbehörde.

2 Diese Behörde erfüllt insbesondere folgende Aufgaben:

1.
Sie beaufsichtigt die Zivilstandsämter.
2.
Sie unterstützt und berät die Zivilstandsämter.
3.
Sie wirkt bei der Registerführung und beim Vorbereitungs­verfahren der Eheschliessung mit.
4.
Sie erlässt Verfügungen über die Anerkennung und die Ein­tragung im Ausland eingetretener Zivilstandstatsachen sowie ausländischer Entscheidungen, die den Personenstand betref­fen.
5.
Sie sorgt für die Aus- und Weiterbildung der im Zivilstands­wesen tätigen Personen.

3 Der Bund übt die Oberaufsicht aus. Er kann gegen Verfügungen der Zivilstandsbe­amtinnen und Zivilstandsbeamten sowie der Aufsichtsbehörden die kantonalen Rechtsmittel einlegen.71

71 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 2001 (Elektronische Führung der Personenstandsregister), in Kraft seit 1. Juli 2004 (AS 2004 2911; BBl 2001 1639).

Ia. Zentrales Personen-Informations­­system >
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