Art. 45 Zivilgesetzbuch (ZGB)
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Art. 45
1 Jeder Kanton bestellt die Aufsichtsbehörde.
2 Diese Behörde erfüllt insbesondere folgende Aufgaben:
- 1.
- Sie beaufsichtigt die Zivilstandsämter.
- 2.
- Sie unterstützt und berät die Zivilstandsämter.
- 3.
- Sie wirkt bei der Registerführung und beim Vorbereitungsverfahren der Eheschliessung mit.
- 4.
- Sie erlässt Verfügungen über die Anerkennung und die Eintragung im Ausland eingetretener Zivilstandstatsachen sowie ausländischer Entscheidungen, die den Personenstand betreffen.
- 5.
- Sie sorgt für die Aus- und Weiterbildung der im Zivilstandswesen tätigen Personen.
3 Der Bund übt die Oberaufsicht aus. Er kann gegen Verfügungen der Zivilstandsbeamtinnen und Zivilstandsbeamten sowie der Aufsichtsbehörden die kantonalen Rechtsmittel einlegen.71
71 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 2001 (Elektronische Führung der Personenstandsregister), in Kraft seit 1. Juli 2004 (AS 2004 2911; BBl 2001 1639).
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a. Zentrales Personen-Informationssystem >
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