Art. 44 Zivilgesetzbuch (ZGB)
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Art. 44
1 Die Zivilstandsbeamtinnen und Zivilstandsbeamten erfüllen insbesondere folgende Aufgaben:
- 1.
- Sie führen die Register.
- 2.
- Sie erstellen die Mitteilungen und Auszüge.
- 3.
- Sie führen das Vorbereitungsverfahren der Eheschliessung durch und vollziehen die Trauung.
- 4.
- Sie nehmen Erklärungen zum Personenstand entgegen.
2 Der Bundesrat kann ausnahmsweise eine Vertreterin oder einen Vertreter der Schweiz im Ausland mit diesen Aufgaben betrauen.
2. Aufsichtsbehörden >
Dieser Gesetzesartikel ist am in Kraft getreten. Wir sind stets bemüht, die Artikel aktuell zu halten. Es besteht jedoch kein Anspruch auf Aktualität.
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