Art. 44 Zivilgesetzbuch (ZGB)

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Art. 44

1 Die Zivilstandsbeamtinnen und Zivilstandsbeamten erfüllen insbe­sondere folgende Aufgaben:

1.
Sie führen die Register.
2.
Sie erstellen die Mitteilungen und Auszüge.
3.
Sie führen das Vorbereitungsverfahren der Eheschliessung durch und vollziehen die Trauung.
4.
Sie nehmen Erklärungen zum Personenstand entgegen.

2 Der Bundesrat kann ausnahmsweise eine Vertreterin oder einen Ver­treter der Schweiz im Ausland mit diesen Aufgaben betrauen.

2. Aufsichts­behörden >
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