Art. 436 Zivilgesetzbuch (ZGB)

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Art. 436

1 Besteht eine Rückfallgefahr, so versucht die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt mit der betroffenen Person vor deren Entlassung Behandlungsgrundsätze für den Fall einer erneuten Unterbringung in der Einrichtung zu vereinbaren.

2 Das Austrittsgespräch ist zu dokumentieren.

V. Kantonales Recht >
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