Art. 393 Zivilgesetzbuch (ZGB)

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Art. 393

1 Eine Begleitbeistandschaft wird mit Zustimmung der hilfsbedürftigen Person errichtet, wenn diese für die Erledigung bestimmter Angelegenheiten begleitende Unterstützung braucht.

2 Die Begleitbeistandschaft schränkt die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person nicht ein.

B. Vertretungsbeistandschaft >I. Im Allgemeinen >
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