Art. 39 Zivilgesetzbuch (ZGB)

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Art. 39

53

1 Der Personenstand wird in einem elektronischen Register beurkundet (Personenstandsregister).

2 Zum Personenstand gehören insbesondere:

1.
die Zivilstandstatsachen wie die Geburt, die Heirat, die Beurkundung einer eingetragenen Partnerschaft, der Tod;
2.
die personen- und familienrechtliche Stellung wie die Volljährigkeit, die Abstammung, die Ehe, die eingetragene Partnerschaft;
3.
die Namen;
4.
die Kantons- und Gemeindebürgerrechte;
5.
die Staatsangehörigkeit.

53 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 15. Dez. 2017 (Beurkundung des Personenstands und Grundbuch), in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4017; BBl 2014 3551).

II. Meldepflicht54

54 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 2001 (Elektronische Führung der Personenstandsregister), in Kraft seit 1. Juli 2004 (AS 2004 2911; BBl 2001 1639).

Dieser Gesetzesartikel ist am in Kraft getreten. Wir sind stets bemüht, die Artikel aktuell zu halten. Es besteht jedoch kein Anspruch auf Aktualität.
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