Art. 374 Zivilgesetzbuch (ZGB)

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Art. 374

1 Wer als Ehegatte, eingetragene Partnerin oder eingetragener Partner mit einer Person, die urteilsunfähig wird, einen gemeinsamen Haushalt führt oder ihr regelmässig und persönlich Beistand leistet, hat von Gesetzes wegen ein Vertretungsrecht, wenn weder ein Vorsorgeauftrag noch eine entsprechende Beistandschaft besteht.

2 Das Vertretungsrecht umfasst:

1.
alle Rechtshandlungen, die zur Deckung des Unterhaltsbedarfs üblicherweise erforderlich sind;
2.
die ordentliche Verwaltung des Einkommens und der übrigen Vermögenswerte; und
3.
nötigenfalls die Befugnis, die Post zu öffnen und zu erledigen.

3 Für Rechtshandlungen im Rahmen der ausserordentlichen Vermögensverwaltung muss der Ehegatte, die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner die Zustimmung der Erwachsenenschutz­behörde einholen.

B. Ausübung des Vertretungsrechts >
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