Art. 373 Zivilgesetzbuch (ZGB)

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Art. 373

1 Jede der Patientin oder dem Patienten nahestehende Person kann schriftlich die Erwachsenenschutzbehörde anrufen und geltend machen, dass:

1.
der Patientenverfügung nicht entsprochen wird;
2.
die Interessen der urteilsunfähigen Person gefährdet oder nicht mehr gewahrt sind;
3.
die Patientenverfügung nicht auf freiem Willen beruht.

2 Die Bestimmung über das Einschreiten der Erwachsenenschutz­behörde beim Vorsorgeauftrag ist sinngemäss anwendbar.




A. Voraussetzungen und Umfang des Vertretungs­rechts >
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