Art. 373 Zivilgesetzbuch (ZGB)
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Art. 373
1 Jede der Patientin oder dem Patienten nahestehende Person kann schriftlich die Erwachsenenschutzbehörde anrufen und geltend machen, dass:
- 1.
- der Patientenverfügung nicht entsprochen wird;
- 2.
- die Interessen der urteilsunfähigen Person gefährdet oder nicht mehr gewahrt sind;
- 3.
- die Patientenverfügung nicht auf freiem Willen beruht.
2 Die Bestimmung über das Einschreiten der Erwachsenenschutzbehörde beim Vorsorgeauftrag ist sinngemäss anwendbar.
A. Voraussetzungen und Umfang des Vertretungsrechts >
Dieser Gesetzesartikel ist am in Kraft getreten. Wir sind stets bemüht, die Artikel aktuell zu halten. Es besteht jedoch kein Anspruch auf Aktualität.
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