Art. 367 Zivilgesetzbuch (ZGB)

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Art. 367

1 Die beauftragte Person kann den Vorsorgeauftrag jederzeit mit einer zweimonatigen Kündigungsfrist durch schriftliche Mitteilung an die Erwachsenenschutzbehörde kündigen.

2 Aus wichtigen Gründen kann sie den Auftrag fristlos kündigen.

H. Einschreiten der Erwach­senenschutz­behörde >
Dieser Gesetzesartikel ist am in Kraft getreten. Wir sind stets bemüht, die Artikel aktuell zu halten. Es besteht jedoch kein Anspruch auf Aktualität.
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