Art. 347 Zivilgesetzbuch (ZGB)

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Art. 347

1 Die Gemeinder können die Bewirtschaftung des Gemeinschaftsgu­tes und die Vertretung einem einzigen unter ihnen übertragen, mit der Bestimmung, dass die­ser jedem der Gemeinder jährlich einen Anteil vom Reingewinn zu entrichten hat.

2 Dieser Anteil ist, wenn keine andere Abrede getroffen wird, nach dem Durch­schnittsertrage des Gemeinschaftsgutes für eine ange­mes­sene längere Periode in billiger Weise festzusetzen, unter Be­rücksich­tigung der Leistungen des Überneh­mers.

2. Besondere Aufhe­bungs­gründe >
Dieser Gesetzesartikel ist am in Kraft getreten. Wir sind stets bemüht, die Artikel aktuell zu halten. Es besteht jedoch kein Anspruch auf Aktualität.
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