Art. 346 Zivilgesetzbuch (ZGB)

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Art. 346

1 Die Teilung des Gemeinschaftsgutes oder die Abfindung eines aus­scheidenden Gemeinders findet nach der Vermögenslage statt, wie sie beim Eintritt des Aufhe­bungsgrundes vorhanden ist.

2 Ihre Durchführung darf nicht zur Unzeit verlangt werden.

V. Ertrags­gemein­derschaft >1. Inhalt >
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