Art. 345 Zivilgesetzbuch (ZGB)

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Art. 345

1 Stirbt ein Gemeinder, so können die Erben, die nicht in der Ge­mein­derschaft ste­hen, nur die Abfindung beanspruchen.

2 Hinterlässt er erbberechtigte Nachkommen, so können diese mit Zustimmung der übrigen Gemeinder an Stelle des Erblassers in die Ge­meinderschaft eintreten.

4. Teilungsregel >
Dieser Gesetzesartikel ist am in Kraft getreten. Wir sind stets bemüht, die Artikel aktuell zu halten. Es besteht jedoch kein Anspruch auf Aktualität.
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