Art. 344 Zivilgesetzbuch (ZGB)

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Art. 344

1 Kündigt ein Gemeinder die Gemeinderschaft, oder ist einer der Gemeinder in Konkurs geraten, oder gelangt der gepfändete Anteil eines Gemeinders zur Verwer­tung, so können die übrigen die Gemeinder­schaft miteinander fortsetzen, indem sie den Ausscheidenden oder seine Gläubiger abfinden.

2 Verheiratet sich ein Gemeinder, so kann er ohne Kündigung die Abfindung bean­spruchen.

3. Tod eines Gemeinders >
Dieser Gesetzesartikel ist am in Kraft getreten. Wir sind stets bemüht, die Artikel aktuell zu halten. Es besteht jedoch kein Anspruch auf Aktualität.
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