Art. 337 Zivilgesetzbuch (ZGB)

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Art. 337

Der Vertrag über die Begründung einer Gemeinderschaft bedarf zu seiner Gültig­keit der öffentlichen Beurkundung und der Unterschrift aller Gemeinder oder ihrer Vertreter.

II. Dauer >
Dieser Gesetzesartikel ist am in Kraft getreten. Wir sind stets bemüht, die Artikel aktuell zu halten. Es besteht jedoch kein Anspruch auf Aktualität.
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