Art. 335 Zivilgesetzbuch (ZGB)

Liebe Leserinnen und liebe Leser
Diese Informationsquelle wird bald entfernt. Wir verweisen sie auf folgende Plattform:
Swissrights

SWISSRIGHTS ist eine interaktive juristische Informationsplattform für Schweizer Bürgerinnen und Bürger. Mit unterschiedlichen Suchmaschinen und Funktionen, hilft es Ihnen schnell Gesetze und Entscheide zu finden.

Art. 335

1 Ein Vermögen kann mit einer Familie dadurch verbunden werden, dass zur Be­streitung der Kosten der Erziehung, Ausstattung oder Unterstützung von Familien­angehörigen oder zu ähnlichen Zwecken ei­ne Familienstiftung nach den Regeln des Personenrechts oder des Erb­rechts errichtet wird.

2 Die Errichtung von Familienfideikommissen ist nicht mehr gestat­tet.

B. Gemeinder­schaf­ten >I. Begründung >1. Befugnis >
Dieser Gesetzesartikel ist am in Kraft getreten. Wir sind stets bemüht, die Artikel aktuell zu halten. Es besteht jedoch kein Anspruch auf Aktualität.
Zurück zur Suche