Art. 331 Zivilgesetzbuch (ZGB)

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Art. 331

1 Haben Personen, die in gemeinsamem Haushalte leben, nach Vor­schrift des Ge­setzes oder nach Vereinbarung oder Herkommen ein Familienhaupt, so steht die­sem die Hausgewalt zu.

2 Die Hausgewalt erstreckt sich auf alle Personen, die als Ver­wandte454 und Ver­schwägerte oder auf Grund eines Vertragsver­hältnisses als Ar­beitnehmer oder in ähnlicher Stellung in dem gemeinsamen Haus­halte leben.455

454 Fassung dieses Wortes gemäss Ziff. I 3 des BG vom 30. Juni 1972, in Kraft seit 1. April 1973 (AS 1972 2819; BBl 1971 I 1200).

455 Fassung gemäss Ziff. II Art. 2 Ziff. 2 des BG vom 25. Juni 1971, in Kraft seit 1. Jan. 1972 (AS 1971 1465; BBl 1967 II 241).

B. Wirkung >I. Hausordnung und Fürsorge >
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