Art. 327 Zivilgesetzbuch (ZGB)

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Art. 327

446

1 Für die Rückleistung sind die Eltern gleich einem Beauftragten ver­antwort­lich.

2 Für das, was sie in guten Treuen veräussert haben, ist der Erlös zu erstatten.

3 Für die Beträge, die sie befugtermassen für das Kind oder den Haus­halt verwen­det haben, schulden sie keinen Ersatz.

446 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).

447 Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Per­sonenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).

A. Grundsatz >
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