Art. 315 Zivilgesetzbuch (ZGB)

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Art. 315

424

1 Die Kindesschutzmassnahmen werden von der Kindesschutzbehörde am Wohnsitz des Kindes angeordnet.425

2 Lebt das Kind bei Pflegeeltern oder sonst ausserhalb der häuslichen Gemein­schaft der Eltern oder liegt Gefahr im Verzug, so sind auch die Behörden am Ort zuständig, wo sich das Kind aufhält.

3 Trifft die Behörde am Aufenthaltsort eine Kindesschutzmassnahme, so benach­richtigt sie die Wohnsitzbehörde.

424 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).

425 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Per­sonenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).

2. In eherecht­lichen Verfahren >a. Zuständigkeit des Gerichts >
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