Art. 289 Zivilgesetzbuch (ZGB)

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Art. 289

350

1 Der Anspruch auf Unterhaltsbeiträge steht dem Kind zu und wird, solange das Kind minderjährig ist, durch Leistung an dessen gesetz­lichen Vertreter oder den Inhaber der Obhut erfüllt, soweit das Gericht es nicht anders bestimmt.351

2 Kommt jedoch das Gemeinwesen für den Unterhalt auf, so geht der Unter­haltsanspruch mit allen Rechten auf das Gemeinwesen über.

350 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).

351 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 2015 (Kindesunterhalt), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2015 4299; BBl 2014 529).

II. Vollstreckung >1. Inkassohilfe >
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