Art. 287 Zivilgesetzbuch (ZGB)

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Art. 287

346

1 Unterhaltsverträge werden für das Kind erst mit der Genehmigung durch die Kindesschutzbehörde verbindlich.

2 Vertraglich festgelegte Unterhaltsbeiträge können geändert werden, soweit dies nicht mit Genehmigung der Kindesschutzbehörde aus­ge­schlossen worden ist.

3 Wird der Vertrag in einem gerichtlichen Verfahren geschlossen, so ist für die Ge­nehmigung das Gericht zuständig.

346 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).

II. Inhalt des Unterhalts­vertrages >
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