Art. 278 Zivilgesetzbuch (ZGB)

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Art. 278

335

1 Während der Ehe tragen die Eltern die Kosten des Unterhaltes nach den Bestimmungen des Eherechts.

2 Jeder Ehegatte hat dem andern in der Erfüllung der Unterhalts­pflicht gegenüber vorehelichen Kindern in angemessener Weise bei­zustehen.

335 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).

D. Klage >I. Klagerecht336

336 Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des Gerichtsstandsgesetzes vom 24. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2355; BBl 1999 2829).

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