Art. 252 Zivilgesetzbuch (ZGB)

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Art. 252

236

1 Das Kindesverhältnis entsteht zwischen dem Kind und der Mutter mit der Geburt.

2 Zwischen dem Kind und dem anderen Elternteil wird es kraft der Ehe der Mutter begründet oder, soweit gesetzlich vorgesehen, durch Anerkennung oder durch das Gericht festgestellt.237

3 Ausserdem entsteht das Kindesverhältnis durch Adoption.

236 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1).

237 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Dez. 2020 (Ehe für alle), in Kraft seit 1. Juli 2022 (AS 2021 747; BBl 2019 8595; 2020 1273).

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