Art. 239 Zivilgesetzbuch (ZGB)

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Art. 239

Hat das Eigengut eines Ehegatten oder das Gesamtgut zum Erwerb, zur Ver­besserung oder zur Erhaltung eines Vermögensgegenstandes einer andern Vermö­gensmasse beigetragen, so gelten sinngemäss die Bestimmungen über den Mehr­wertanteil bei der Errungenschaftsbe­tei­ligung.

V. Wert­bestimmung >
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