Art. 234 Zivilgesetzbuch (ZGB)

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Art. 234

1 Für alle übrigen Schulden haftet ein Ehegatte nur mit seinem Ei­gen­gut und der Hälfte des Wertes des Gesamtgutes.

2 Vorbehalten bleiben die Ansprüche wegen Bereicherung der Gemeinschaft.

D. Schulden zwi­schen Ehegatten >
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