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1 Die Ehegatten können ausser für die ordentliche Verwaltung nur gemeinsam oder der eine nur mit Einwilligung des andern die Gemeinschaft verpflichten und über das Gesamtgut verfügen.
2 Dritte dürfen diese Einwilligung voraussetzen, sofern sie nicht wissen oder wissen sollten, dass sie fehlt.
3 Die Bestimmungen über die Vertretung der ehelichen Gemeinschaft bleiben vorbehalten.
3. Beruf oder Gewerbe der Gemeinschaft >