Art. 228 Zivilgesetzbuch (ZGB)

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Art. 228

1 Die Ehegatten können ausser für die ordentliche Verwaltung nur gemeinsam oder der eine nur mit Einwilligung des andern die Gemein­schaft verpflichten und über das Gesamtgut verfügen.

2 Dritte dürfen diese Einwilligung voraussetzen, sofern sie nicht wis­sen oder wis­sen sollten, dass sie fehlt.

3 Die Bestimmungen über die Vertretung der ehelichen Gemeinschaft bleiben vor­behalten.

3. Beruf oder Ge­werbe der Gemein­schaft >
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