Art. 226 Zivilgesetzbuch (ZGB)

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Art. 226

Alle Vermögenswerte gelten als Gesamtgut, solange nicht bewiesen ist, dass sie Eigengut eines Ehegatten sind.

B. Verwaltung und Verfügung >I. Gesamtgut >1. Ordentliche Ver­waltung >
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