Art. 201 Zivilgesetzbuch (ZGB)

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Art. 201

1 Innerhalb der gesetzlichen Schranken verwaltet und nutzt jeder Ehe­gatte seine Errungenschaft und sein Eigengut und verfügt dar­über.

2 Steht ein Vermögenswert im Miteigentum beider Ehegatten, so kann kein Ehegat­te ohne Zustimmung des andern über seinen Anteil verfü­gen, sofern nichts anderes vereinbart ist.

C. Haftung gegen­über Dritten >
Dieser Gesetzesartikel ist am in Kraft getreten. Wir sind stets bemüht, die Artikel aktuell zu halten. Es besteht jedoch kein Anspruch auf Aktualität.
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