Art. 199 Zivilgesetzbuch (ZGB)

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Art. 199

1 Die Ehegatten können durch Ehevertrag Vermögenswerte der Er­run­genschaft, die für die Ausübung eines Berufes oder den Betrieb ei­nes Gewerbes bestimmt sind, zu Eigengut erklären.

2 Überdies können die Ehegatten durch Ehevertrag vereinbaren, dass Erträge aus dem Eigengut nicht in die Errungenschaft fallen.

IV. Beweis >
Dieser Gesetzesartikel ist am in Kraft getreten. Wir sind stets bemüht, die Artikel aktuell zu halten. Es besteht jedoch kein Anspruch auf Aktualität.
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