Art. 197 Zivilgesetzbuch (ZGB)
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Art. 197
1 Errungenschaft sind die Vermögenswerte, die ein Ehegatte während der Dauer des Güterstandes entgeltlich erwirbt.
2 Die Errungenschaft eines Ehegatten umfasst insbesondere:
- 1.
- seinen Arbeitserwerb;
- 2.
- die Leistungen von Personalfürsorgeeinrichtungen, Sozialversicherungen und Sozialfürsorgeeinrichtungen;
- 3.
- die Entschädigungen wegen Arbeitsunfähigkeit;
- 4.
- die Erträge seines Eigengutes;
- 5.
- Ersatzanschaffungen für Errungenschaft.
III. Eigengut >1. Nach Gesetz >
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