Art. 194 Zivilgesetzbuch (ZGB)

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Art. 194

226

226 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 2 des Gerichtsstandsgesetzes vom 24. März 2000, mit Wirkung seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2355; BBl 1999 2829).

F. Verwaltung des Vermögens eines Ehegatten durch den andern >
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