Art. 193 Zivilgesetzbuch (ZGB)

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Art. 193

1 Durch Begründung oder Änderung des Güterstandes oder durch güterrechtliche Auseinandersetzungen kann ein Vermögen, aus dem bis anhin die Gläubiger eines Ehegatten oder der Gemeinschaft Befriedi­gung verlangen konnten, dieser Haftung nicht entzogen werden.

2 Ist ein solches Vermögen auf einen Ehegatten übergegangen, so hat er die Schul­den zu bezahlen, kann sich aber von dieser Haftung so weit befreien, als er nach­weist, dass das empfangene Vermögen hiezu nicht ausreicht.

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