Art. 190 Zivilgesetzbuch (ZGB)

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Art. 190

1 Das Begehren richtet sich gegen beide Ehegatten.

2225

225 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 2 des Gerichtsstandsgesetzes vom 24. März 2000, mit Wirkung seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2355; BBl 1999 2829).

3. Aufhebung >
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