Art. 188 Zivilgesetzbuch (ZGB)

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Art. 188

Wird über einen Ehegatten, der in Gütergemeinschaft lebt, der Kon­kurs eröffnet, so tritt von Gesetzes wegen Gütertrennung ein.

2. Bei Pfändung >a. Anordnung >
Dieser Gesetzesartikel ist am in Kraft getreten. Wir sind stets bemüht, die Artikel aktuell zu halten. Es besteht jedoch kein Anspruch auf Aktualität.
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