Art. 187 Zivilgesetzbuch (ZGB)

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Art. 187

1 Die Ehegatten können jederzeit durch Ehevertrag wieder ihren frü­he­ren oder ei­nen andern Güterstand vereinbaren.

2 Ist der Grund der Gütertrennung weggefallen, so kann das Gericht auf Begehren eines Ehegatten die Wiederherstellung des früheren Güter­standes anordnen.

II. Bei Konkurs und Pfändung
1. Bei Konkurs >
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