Art. 184 Zivilgesetzbuch (ZGB)

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Art. 184

Der Ehevertrag muss öffentlich beurkundet und von den vertrag­schlie­ssenden Per­sonen sowie gegebenenfalls vom gesetzlichen Ver­treter unterzeichnet werden.

C. Ausser­or­dentli­cher Gü­terstand >I. Auf Begehren ei­nes Ehegatten >1. Anordnung >
Dieser Gesetzesartikel ist am in Kraft getreten. Wir sind stets bemüht, die Artikel aktuell zu halten. Es besteht jedoch kein Anspruch auf Aktualität.
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