Art. 174 Zivilgesetzbuch (ZGB)

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Art. 174

1 Überschreitet ein Ehegatte seine Befugnis zur Vertretung der ehe­lichen Gemein­schaft oder erweist er sich als unfähig, sie auszuüben, so kann ihm das Gericht auf Begehren des andern die Vertretungs­befug­nis ganz oder teilweise entziehen.

2 Der Ehegatte, der das Begehren stellt, darf Dritten den Entzug nur durch persön­liche Mitteilung bekannt geben.

3 Gutgläubigen Dritten gegenüber ist der Entzug nur wirksam, wenn er auf Anord­nung des Gerichts veröffentlicht worden ist.

3. Aufhebung des gemeinsamen Haus­haltes >a. Gründe >
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