Art. 172 Zivilgesetzbuch (ZGB)

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Art. 172

1 Erfüllt ein Ehegatte seine Pflichten gegenüber der Familie nicht oder sind die Ehegatten in einer für die eheliche Gemeinschaft wich­tigen Angelegenheit uneinig, so können sie gemeinsam oder einzeln das Gericht um Vermittlung anru­fen.

2 Das Gericht mahnt die Ehegatten an ihre Pflichten und versucht, sie zu versöhnen; es kann mit ihrem Einverständnis Sachver­stän­dige bei­ziehen oder sie an eine Ehe- oder Familienberatungs­stelle weisen.

3 Wenn nötig, trifft das Gericht auf Begehren eines Ehegatten die vom Gesetz vor­gesehenen Massnahmen. Die Bestimmung über den Schutz der Persönlichkeit gegen Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen ist sinngemäss anwendbar.211

211 Zweiter Satz eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 2006 (Schutz der Persönlichkeit gegen Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen), in Kraft seit 1. Juli 2007 (AS 2007 137; BBl 2005 6871 6897).

2. Während des Zu­sammen­lebens >a. Geld­leistungen >
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