Art. 166 Zivilgesetzbuch (ZGB)

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Art. 166

1 Jeder Ehegatte vertritt während des Zusammenlebens die eheliche Gemeinschaft für die laufenden Bedürfnisse der Familie.

2 Für die übrigen Bedürfnisse der Familie kann ein Ehegatte die ehe­liche Gemein­schaft nur vertreten:

1.
wenn er vom andern oder vom Gericht dazu ermächtigt wor­den ist;
2.
wenn das Interesse der ehelichen Gemeinschaft keinen Auf­schub des Geschäf­tes duldet und der andere Ehegatte wegen Krankheit, Abwesenheit oder ähnli­chen Gründen nicht zustim­men kann.

3 Jeder Ehegatte verpflichtet sich durch seine Handlungen persönlich und, soweit diese nicht für Dritte erkennbar über die Vertretungs­befugnis hinausgehen, solida­risch auch den andern Ehegatten.

G. Beruf und Ge­werbe der Ehe­gatten >
Dieser Gesetzesartikel ist am in Kraft getreten. Wir sind stets bemüht, die Artikel aktuell zu halten. Es besteht jedoch kein Anspruch auf Aktualität.
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