Art. 165 Zivilgesetzbuch (ZGB)

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Art. 165

1 Hat ein Ehegatte im Beruf oder Gewerbe des andern erheblich mehr mitgearbei­tet, als sein Beitrag an den Unterhalt der Familie ver­langt, so hat er dafür An­spruch auf angemessene Entschädigung.

2 Dies gilt auch, wenn ein Ehegatte aus seinem Einkommen oder Ver­mögen an den Unterhalt der Familie bedeutend mehr beigetragen hat, als er verpflichtet war.

3 Ein Ehegatte kann aber keine Entschädigung fordern, wenn er sei­nen ausseror­dentlichen Beitrag aufgrund eines Arbeits, Darlehens- oder Gesellschaftsvertrages oder eines andern Rechtsverhältnisses geleistet hat.

F. Vertretung der ehelichen Gemein­schaft >
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