Art. 163 Zivilgesetzbuch (ZGB)

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Art. 163

1 Die Ehegatten sorgen gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebüh­renden Unterhalt der Familie.

2 Sie verständigen sich über den Beitrag, den jeder von ihnen leistet, namentlich durch Geldzahlungen, Besorgen des Haushaltes, Betreuen der Kinder oder durch Mithilfe im Beruf oder Gewerbe des andern.

3 Dabei berücksichtigen sie die Bedürfnisse der ehelichen Gemein­schaft und ihre persönlichen Umstände.

II. Betrag zur freien Verfügung >
Dieser Gesetzesartikel ist am in Kraft getreten. Wir sind stets bemüht, die Artikel aktuell zu halten. Es besteht jedoch kein Anspruch auf Aktualität.
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