Art. 161 Zivilgesetzbuch (ZGB)

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Art. 161

210

Jeder Ehegatte behält sein Kantons- und Gemeindebürgerrecht.

210 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2011 (Name und Bürgerrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 2569; BBl 2009 7573 7581).

D. Eheliche Woh­nung >
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