Art. 132 Zivilgesetzbuch (ZGB)

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Art. 132

1 Vernachlässigt die verpflichtete Person die Erfüllung der Unterhalts­pflicht, so kann das Gericht ihre Schuldner anweisen, die Zahlungen ganz oder teilweise an die berechtigte Person zu leisten.

2 Vernachlässigt die verpflichtete Person beharrlich die Erfüllung der Unterhaltspflicht oder ist anzunehmen, dass sie Anstalten zur Flucht trifft oder ihr Vermögen verschleudert oder beiseite schafft, so kann sie verpflichtet werden, für die künftigen Unterhaltsbeiträge angemessene Sicherheit zu leisten.

F. Kinder >I. Elternrechte und -pflichten >
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