Art. 130 Zivilgesetzbuch (ZGB)

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Art. 130

1 Die Beitragspflicht erlischt mit dem Tod der berechtigten oder der verpflichteten Person.

2 Vorbehältlich einer anderen Vereinbarung entfällt sie auch bei Wie­derverheiratung der berechtigten Person.

IV. Voll­stre­c­kung
1. Inkassohilfe >
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